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Fassungsvergleich zu Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen 1
Art. 17geändertÜberschrift, Z 4 (entfallen)
in Kraft 30.03.1956 – 03.04.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1956 · danach: BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 17↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL XVII
Budget Auslegung der Verfassung und Beiträge Regelung von Rechtsfragen
1. Der Generaldirektor legt das Budget Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung dieser Verfassung, soll, soweit sie nicht von der Organisation jeder ordentlichen Tagung Konferenz geregelt wird, dem Internationalen Gerichtshof gemäß seinen Statuten oder einem anderen von der Konferenz zur Genehmigung vor zu bestimmenden Organ vorgelegt werden.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, jährlich seinen von Jedes Ansuchen der Konferenz festgelegten Budgetanteil Organisation an die den Internationalen Gerichtshof um Gutachten über innerhalb ihres Aufgabenbereiches sich ergebende Rechtsfragen soll mit sämtlichen zwischen der Organisation zu leisten und den Vereinten Nationen bestehenden Abkommen im Einklang stehen.
3. Jeder Mitgliedstaat zahlt nach Genehmigung seines Aufnahmeansuchens als ersten Beitrag einen Die Vorlage jeder Frage oder Meinungsverschiedenheit gemäß diesem Artikel oder jedes Ansuchen um ein Gutachten unterliegt einem von der Konferenz zu bestimmenden Budgetanteil für das laufende Finanzjahr vorzuschreibenden Verfahren.
4. Das Finanzjahr der Organisation ist das Kalenderjahr, falls die Konferenz nicht anders beschließt.