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Fassungsvergleich zu Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe 1
Art. 17neu
in Kraft ab 21.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 148/1997 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Aufgaben der Kommission
(1) Die Kommission kann sämtliche Angelegenheiten behandeln, welche die Ziele dieses Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen betreffen, und kann diesbezügliche Empfehlungen abgeben.
(2) Beschlüsse der Kommission auf Grund der Artikel 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.