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Fassungsvergleich zu Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Bei Transporten von Schwerkranken, regelmäßigen Personentransporten mit Omnibussen, sowie bei Transporten von Tieren und leicht verderblichen Gütern wird die Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrolle bevorzugt vorgenommen.
Schlagworte
Grenzkontrolle, Zollkontrolle