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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 07.07.1979 · idF BGBl. Nr. 248/1979 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL 17
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Erhalt der Kündigung außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.