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Fassungsvergleich zu Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 136/1986 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Die in Artikel 15 genannten Entscheidungen/Entscheide, die im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden sind, werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des ersuchten Staates vollstreckt. Ist eine Vollstreckungsklausel erforderlich, so wird diese auf einfachen Antrag von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates erteilt.