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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr 1
Art. 17neu
in Kraft ab 05.06.1988 · idF BGBl. Nr. 489/1988 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
1. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation hat allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz eine beglaubigte Ausfertigung dieses Übereinkommens zu übermitteln.
2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ist es von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen zu registrieren.
3. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation hat allen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1967 oder dieses Übereinkommens zu notifizieren:
a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde, Notifikation einer Genehmigung oder Annahme oder Beitrittsurkunde und den jeweiligen Zeitpunkt, jeweils innerhalb von dreißig Tagen nach der Hinterlegung;
c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 in Kraft tritt;
d) jede Kündigungsanzeige zu diesem Übereinkommen gemäß Artikel 15 und deren Zeitpunkt, innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt;
e) jeden gemäß Artikel 16 mitgeteilten Vorbehalt und jede Zurückziehung eines solchen Vorbehalts;
f) den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 13.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterfertigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu PARIS, am 16. Juni 1987 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen verbindlich sind.