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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Irland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Irland) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.08.1991 · idF BGBl. Nr. 378/1991 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Abänderung
1. Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens einschließlich des dazugehörigen Anhanges abzuändern, kann sie bezüglich der vorgeschlagenen Abänderung um Beratungen zwischen den Vertragsparteien ersuchen. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhaltes des Ersuchens zu beginnen. Jede auf diese Weise vereinbarte Abänderung tritt nach schriftlicher Bestätigung durch die Vertragsparteien in Kraft.
2. Eine Abänderung des Anhanges kann durch direkte Vereinbarung zwischen den entsprechenden Behörden der beiden Vertragsparteien erfolgen und wird durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt.