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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 935/1993 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Beratungen
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beraten sich von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten, die die Erfüllung des vorliegenden Abkommens betreffen, sicherzustellen.