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Fassungsvergleich zu Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 14/2011 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.