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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Katar)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Katar) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 16/2012 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
BEREITSTELLUNG STATISTISCHER UNTERLAGEN
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch jene statistischen Informationen vorzulegen, die zu Informationszwecken angemessenerweise angefordert werden, vorbehaltlich der Gesetze und Verordnungen einer jeden Vertragspartei.