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Fassungsvergleich zu Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 157/2012 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Anwendbares Recht
(1)
Ein gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens eingerichtetes Schiedsgericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2)
Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 11 dieses Abkommens werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Partei, Streitpartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.