Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 220/2016 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL 17
BEISTELLUNG VON STATISTIKEN
Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.