Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 17neu
Artikel 17 – Grenzüberschreitende Observation
a Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, mitzuteilen;
b ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.
Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe a oder des Ersuchens nach Buchstabe b dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nachGrenzübertritt vorliegt.
a Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
b Vorbehaltlich der Fälle nach Absatz 2 führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem hervorgeht, dass die Zustimmung erteilt worden ist.
c Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
d Die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch der Dienstwaffe ist außer im Fall von Notwehr nicht zulässig.
e Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.
f Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.
g Über jeden Einsatz wird den Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.
h Die Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die observierenden Beamten stammen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattgefunden hat.
– Mord,
– Totschlag,
– Vergewaltigung,
– vorsätzliche Brandstiftung,
– Falschmünzerei,
– schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub,
– Erpressung,
– Entführung und Geiselnahme,
– Menschenhandel,
– unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln,
– Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe,
– Vernichtung durch Sprengstoffe,
– unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen,
– Schleusung von Ausländern,
– sexueller Missbrauch von Kindern.
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