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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko 1
Art. 17neu
in Kraft ab 19.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 26/2018 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL 17
Umwelt
(1) Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in Anhang VI.C aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unter den nachfolgend angegebenen Bedingungen.
(2) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsparteien ein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltauswirkungen des im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten internationalen Luftverkehrs zu verhindern oder anderweitig gegen sie vorzugehen, soweit diese Maßnahmen ohne Ansehen der Nationalität angewandt werden.