Artikel XII
Sozialversicherung und Vorsorgefonds
Abschnitt 17
Die Vorsorgefonds genießen in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit und es gelten für sie die gleichen Befreiungen, Privilegien und Immunitäten, wie für die OSZE selbst. Aus einem Vorsorgefonds bezogene Leistungen sind von der Besteuerung befreit.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung