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Fassungsvergleich zu Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 84/2018 Art. 17↗RIS↗
Artikel XII
Sozialversicherung und Vorsorgefonds
Abschnitt 17
Die Vorsorgefonds genießen in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit und es gelten für sie die gleichen Befreiungen, Privilegien und Immunitäten, wie für die OSZE selbst. Aus einem Vorsorgefonds bezogene Leistungen sind von der Besteuerung befreit.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung