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Fassungsvergleich zu Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll 1
Art. 17neu
in Kraft ab 25.09.2018 · idF BGBl. III Nr. 136/2018 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL 17
Nachzahlung bei Beschlagnahme
Die Vertragsparteien sollten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die Einführung gegebenenfalls erforderlicher gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen erwägen, um die zuständigen Behörden zu ermächtigen, vom Erzeuger, Hersteller, Vertriebshändler, Einführer oder Ausführer von beschlagnahmtem Tabak, beschlagnahmten Tabakerzeugnissen und/oder Herstellungsgeräten einen angemessenen Betrag für entgangene Steuern und Abgaben zu erheben.