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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Albanien) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 154/2018 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Feststellung der Leistung
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 15 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 15 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung nach Artikel 18 des Abkommens beziehungsweise Artikel 19 des Abkommens festzustellen.