Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung 1
Art. 17neu
in Kraft ab 21.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 111/2020 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL 17
Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
(1) Der Stiftungsrat benennt unabhängige Prüfer für die Prüfung der Rechnungslegung der Stiftung.
(2) Der von den unabhängigen Prüfern geprüfte Abschluss mit den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Stiftung wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Ende jedes Haushaltsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach vorgelegt und vom Stiftungsrat auf seiner nächstfolgenden Sitzung mit dem Ziel der Genehmigung geprüft.
(3) Es wird eine Zusammenfassung der geprüften Rechnungslegung und Bilanz veröffentlicht.