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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.02.2022 · idF BGBl. III Nr. 197/2021 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
STREITBEILEGUNG
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden mit diplomatischen Mitteln beigelegt, es sei denn, die Parteien treffen eine andere Vereinbarung.