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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Togo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Togo) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. III Nr. 40/2025 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL 17
BEREITSTELLUNG VON STATISTIKEN
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen die Statistiken, die zu Informationszwecken nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei angemessenerweise erforderlich sind.