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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA 1
Art. 17aneu
in Kraft ab 05.05.2022 · idF BGBl. III Nr. 66/2022 Art. 17a↗RIS↗
ARTIKEL 17a
Soziale Dimension
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Dimension des Abkommens und die sich ergebenden Vorteile an, wenn offene Märkte mit hohen arbeitsrechtlichen Normen einhergehen. Die Möglichkeiten, die das Abkommen eröffnet, sind nicht darauf gerichtet, arbeitsrechtliche Normen oder die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien verankerten beschäftigungsbezogenen Rechte und Grundsätze zu gefährden.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens werden die Vertragsparteien von den Grundsätzen in Absatz 1 geleitet; dazu gehört auch, dass der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 18 die Auswirkungen des Abkommens im sozialen Bereich regelmäßig betrachtet und geeignete Lösungen für Bedenken, die als berechtigt angesehen werden, erarbeitet."