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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei 1
Art. 18neu
in Kraft ab 23.09.1931 · idF BGBl. Nr. 347/1931 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18.
Dieses Abkommen läßt den Grundsatz unberührt, daß die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen, ohne daß sie an sich straflos gelassen werden dürfen, in jedem Land nach den allgemeinen Regeln der inneren Gesetzgebung gekennzeichnet, verfolgt und abgeurteilt werden.