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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.01.1968 · idF BGBl. Nr. 395/1967 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Ungeachtet der Artikel 14 und 16 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler