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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Malta)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Malta) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 13.07.1979 · idF BGBl. Nr. 294/1979 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Ruhegehälter
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.