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Fassungsvergleich zu Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 119/1979 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
1. Bei der Durchführung von Transporten gemäß diesem Abkommen werden auf Basis der Gegenseitigkeit folgende in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführte Artikel von Zollgebühren und Genehmigungen befreit:
a) Kraftstoffe, die sich in den Tanks von Omnibussen, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit (oder ohne) Anhänger mit einer Gesamtnutzlast bis einschließlich 5 t befinden, welche technisch und von der Konstruktion her mit dem Motor verbunden sind;
b) Schmiermittel in der für die Fahrtdauer notwendigen Menge;
c) Ersatzteile, die für die Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges, das internationale Transporte durchführt, bestimmt sind.
2. Unbenützte Ersatzteile sind wieder auszuführen, ausgewechselte Ersatzteile entweder aus dem Staate auszuführen, zu vernichten oder gemäß den auf dem Gebiet des jeweiligen vertragschließenden Teiles geltenden Bestimmungen abzugeben.