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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.06.2001 · idF BGBl. III Nr. 94/2001 Art. 18↗RIS↗
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
Artikel 18
Aus Gründen der nationalen Sicherheit oder wegen zwingenden öffentlichen Interesses kann jeder Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend mit einer örtlichen Beschränkung oder ohne eine solche aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.