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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Marokko)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Marokko) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 12.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 168/2006 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und andere Beträge, die gemäß der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.