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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Lettland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Lettland) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 16.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 76/2007 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.