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Fassungsvergleich zu Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 157/2012 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1)
Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
(a) eine Erklärung, dass die Partei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
(b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
(c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Partei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
(d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
(2)
Jede Partei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.