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Fassungsvergleich zu Ernährungshilfe-Übereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ernährungshilfe-Übereinkommen 1
Art. 18neu
in Kraft ab 29.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 41/2013 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Depositär
(1)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositär dieses Übereinkommens bestimmt.
(2)
Der Depositär erhält Mitteilung über jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens sowie über jeden Beitritt und notifiziert allen Vertragsparteien und Unterzeichnern diese Mitteilungen.