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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 220/2016 Art. 18↗RIS↗
ARTIKEL 18
KONSULTATIONEN
1. Auf Wunsch einer Vertragspartei konsultieren die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien einander von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit betreffend alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen einer Vertragspartei.