Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18neu
Artikel 18
a)
von Militär- oder Zivilpersonal des anderen Mitgliedstaates in Ausübung seines Dienstes im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben verursacht wurde oder
b)
durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen entstanden ist, die dem anderen Mitgliedstaat gehören und von dessen Einsatzkräften benutzt wurden, sofern entweder das den Schaden verursachende Land--, Wasser- oder Luftfahrzeug im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben benutzt wurde oder der Schaden an Sachen verursacht wurde, die im Zusammenhang mit diesen Aufgaben verwendet wurden.
(2) a) Im Falle von Schäden, die in der in Absatz 1 genannten Weise an anderen einem Mitgliedstaat gehörenden und in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Sachen verursacht wurden oder entstanden sind, wird über die Frage der Haftung eines anderen Mitgliedstaats und über die Höhe des Schadens durch Verhandlungen zwischen diesen Mitgliedstaaten entschieden, es sei denn, die beteiligten Mitgliedstaaten vereinbaren etwas anderes.
b) Jeder Mitgliedstaat verzichtet jedoch auf seine Ansprüche in allen Fällen, in denen der Schaden unter einem Betrag liegt, der durch Beschluss des Rates einstimmig festgesetzt wird.
Jeder andere Mitgliedstaat, dessen Eigentum bei dem selben Vorfall beschädigt wurde, verzichtet ebenfalls bis zur Höhe des vorgenannten Betrages auf seinen Anspruch.
a)
Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung von Schadensersatzansprüchen oder die gerichtliche Entscheidung über sie erfolgt nach den Gesetzen und Vorschriften des Aufnahmestaats, die für Ansprüche aufgrund von Handlungen seiner eigenen Streitkräfte gelten.
b)
Der Aufnahmestaat kann alle derartigen Ansprüche regeln; er zahlt die vereinbarten oder auferlegten Schadensersatzbeträge in seiner Landeswährung.
c)
Eine solche Zahlung, gleichviel ob sie aufgrund einer außergerichtlichen Regelung der Angelegenheit oder einer Entscheidung eines zuständigen Gerichts des Aufnahmestaats erfolgt, oder ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil eines solchen Gerichts ist für die betreffenden Mitgliedstaaten bindend und endgültig.
d)
Jeder vom Aufnahmestaat beglichene Anspruch wird den betreffenden Entsendestaaten zusammen mit einem alle Einzelheiten umfassenden Bericht und mit einem Aufteilungsvorschlag nach Buchstabe e) Ziffern i), ii) und iii) mitgeteilt. Erfolgt nicht binnen zwei Monaten eine Rückäußerung, so gilt der Vorschlag als angenommen.
e)
Die zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund der Buchstaben a), b), c) und d) und des Absatzes 2 zu zahlenden Beträge sind von den Mitgliedstaaten in folgendem Verhältnis zu tragen:
i) Ist ein Entsendestaat allein verantwortlich, so wird der Schadensersatzbetrag im Verhältnis von 25 % zulasten des Aufnahmestaats und 75 % zulasten des Entsendestaats aufgeteilt.
ii) Ist mehr als ein Staat für den Schaden verantwortlich, so wird der gerichtlich oder anderweitig festgelegte Schadensersatzbetrag gleichmäßig auf die betreffenden Staaten aufgeteilt; ist der Aufnahmestaat jedoch keiner der verantwortlichen Staaten, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden Entsendestaat entfällt.
iii) Wurde der Schaden von den Einsatzkräften der Mitgliedstaaten verursacht und ist es nicht möglich, ihn mit Bestimmtheit einer oder mehreren dieser Einsatzkräfte zuzurechnen, so wird der Schadensersatzbetrag gleichmäßig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt; ist der Aufnahmestaat jedoch keiner der Staaten, durch deren Einsatzkräfte der Schaden verursacht wurde, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden der betreffenden Entsendestaaten entfällt.
iv) Der Aufnahmestaat übermittelt halbjährlich den betreffenden Entsendestaaten eine Aufstellung der Beträge, die er im Laufe des Halbjahres in den Fällen gezahlt hat, in denen die vorgeschlagene prozentuale Aufteilung angenommen wurde, mit dem Ersuchen um Erstattung. Diese Erstattung ist schnellstmöglich in der Landeswährung des Aufnahmestaats zu leisten.
f)
Würde die Anwendung der Buchstaben b) und e) für einen Mitgliedstaat ernstliche Härten mit sich bringen, so kann dieser die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten ersuchen, durch Verhandlungen untereinander eine anderweitige Regelung der Angelegenheit zu treffen.
g)
Militär- oder Zivilpersonal darf einem Verfahren zur Vollstreckung eines Urteils nicht unterworfen werden, das im Aufnahmestaat in einer aus der Ausübung ihres Dienstes herrührenden Angelegenheit gegen sie ergangen ist.
h)
Mit Ausnahme der Anwendung von Buchstabe e) auf Ansprüche, die unter Absatz 2 fallen, gilt der vorliegende Absatz nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb oder Einsatz eines Schiffes oder dem Verladen, der Beförderung oder dem Entladen einer Schiffsladung, es sei denn, dass es sich um Ansprüche aus Tod oder Körperverletzung handelt, auf die Absatz 4 keine Anwendung findet.
a)
Die Behörden des Aufnahmestaats prüfen den Anspruch, ermitteln in billiger und gerechter Weise unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließlich des Verhaltens der geschädigten Person den dem Antragsteller zukommenden Betrag und fertigen einen Bericht über die Angelegenheit an.
b)
Der Bericht wird den Behörden des Entsendestaats übergeben, die dann unverzüglich entscheiden, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe sie eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht anbieten wollen.
c)
Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten und wird dieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so nehmen die Behörden des Entsendestaats die Zahlung selbst vor und unterrichten die Behörden des Aufnahmestaats über ihre Entscheidung und die Höhe des gezahlten Betrags.
d)
Dieser Absatz lässt die Zuständigkeit der Gerichte des Aufnahmestaats für die Durchführung eines Verfahrens gegen Militär- oder Zivilpersonal unberührt, sofern und solange keine Zahlung zur vollen Befriedigung des Anspruchs geleistet wurde.
Schlagworte