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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits 1
Art. 18neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 106/2020 Art. 18↗RIS↗
ARTIKEL 18
Verbraucherrechte und Schutz personenbezogener Daten
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV Teil E aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.