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Fassungsvergleich zu Verbot von Kernwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbot von Kernwaffen 1
Art. 18neu
in Kraft ab 22.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 186/2020 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Die Durchführung dieses Vertrags lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt, sofern diese Verpflichtungen mit dem Vertrag vereinbar sind.