Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
1§ 0↗RIS↗
Art. 18neu
Artikel 18
Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
1.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Eingang der letzten schriftlichen Mitteilung über die Durchführung der von den Parteien erforderlichen internen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens über diplomatische Kanäle in Kraft.
2.
Jede Partei kann die Durchführung dieses Abkommens ganz oder teilweise vorübergehend aussetzen, mit Ausnahme von Artikel 2 dieses Abkommens, aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und anderen nationalen Interessen durch schriftliche Mitteilung über diplomatische Kanäle. In diesem Fall tritt die Aussetzung dieses Abkommens am zweiten Tag nach dem Datum dieser Mitteilung in Kraft. Die Parteien werden sich nach gegenseitiger Vereinbarung über diplomatische Kanäle über die Wiederaufnahme dieses Abkommens informieren.
3.
Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung über diplomatische Kanäle kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen sechs (6) Monate nach dem Eingang einer solchen Mitteilung bei der anderen Partei.