Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen 1
Art. 19neu
in Kraft ab 15.06.1931 · idF BGBl. Nr. 201/1931 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19.
Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Beschlüsse der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefaßt; die Kommission kann sich nur dann sachlich zu der Streitigkeit äußern, wenn alle Mitglieder zugegen sind.