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Fassungsvergleich zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 17.05.1923 · idF BGBl. Nr. 287/1923 Art. 19↗RIS↗
IV. Schlußbestimmungen.
Artikel XIX.
Die beiden Staaten verpflichten sich, ein Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe in Steuerstrafsachen zu schließen. Dabei ist in Aussicht genommen, die beiderseitige Auslieferungspflicht wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen die Kapital- und Steuerfluchtgesetze, und zwar sowohl hinsichtlich der beanspruchten Personen als auch hinsichtlich der durch rechtskräftiges Strafurteil oder unanfechtbaren Bescheid einer Finanzbehörde eingezogenen oder für verfallen erklärten Vermögenswerte, zu regeln.