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Fassungsvergleich zu Wirtschaftsabkommen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftsabkommen (Deutschland) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 12.02.1921 · idF BGBl. Nr. 135/1921 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19.
In der Beförderung wird grundsätzlich keine Bevorzugung der Güter des eigenen Landes gegenüber Gütern des anderen stattfinden.