Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 19neu
TEIL IV.
Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Artikel 19.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.