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Fassungsvergleich zu Sozialer Schutz der Landwirte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sozialer Schutz der Landwirte 1
Art. 19neu
in Kraft ab 16.05.1983 · idF BGBl. Nr. 224/1983 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren Vorbehalten, die im Anhang zu diesem übereinkommen vorgesehen sind, Gebrauch macht. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2. Jeder Staat, der gemäß dem vorhergehenden Absatz einen Vorbehalt gemacht hat, kann diesen mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in Kraft tritt, ganz oder teilweise zurückziehen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde