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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken 1
Art. 19neu
in Kraft ab 03.06.1988 · idF BGBl. Nr. 242/1988 Art. 19↗RIS↗
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.