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Fassungsvergleich zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde 1
Art. 19neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF BGBl. III Nr. 124/2004 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Vorläufige Anwendung
Ein Staat, der beabsichtigt, dieses Protokoll zu ratifizieren, zu genehmigen, anzunehmen oder ihm beizutreten, kann dem Depositär jederzeit mitteilen, dass er dieses Protokoll für eine zwei Jahre nicht übersteigende Dauer vorläufig anwenden wird.