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Fassungsvergleich zu Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 15/2007 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Die Regierung der Französischen Republik ist Verwahrer dieses Übereinkommens, dessen französischer, spanischer und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer Regierung gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (O.I.V.) mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris am 3. April 2001