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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Argentinien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Argentinien) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 66/2010 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Beistellung von Informationen
Die Luftfahrtbehörden und die Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei auf Wunsch periodische statistische Unterlagen oder ähnliche Informationen im Zusammenhang mit dem Beförderungsvolumen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf den in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach menschlichem Ermessen zur Überprüfung des Betriebs der vereinbarten Flugdienste erforderlich ist.