Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 19neu
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
(5) a) Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich im Mutterland der Mitgliedstaaten.
b) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitteilen, dass dieses Übereinkommen auch für andere Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
(6) a) Die Bestimmungen der Teile I und III dieses Übereinkommens gelten für Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, nur insoweit, als die Rechtsstellung dieser Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personals nicht durch eine andere Übereinkunft geregelt ist.
b) Ist die Rechtsstellung dieser Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personals durch eine andere Übereinkunft geregelt und sind diese Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal im vorgenannten Rahmen tätig, so können zwischen der EU und den betroffenen Staaten oder Organisationen besondere Vereinbarungen getroffen werden, um festzulegen, welches Übereinkommen auf den betreffenden Einsatz oder die betreffende Übung Anwendung findet.
c) Konnten derartige besondere Vereinbarungen nicht getroffen werden, so bleibt die andere Übereinkunft für den betreffenden Einsatz oder die betreffende Übung anwendbar.
Geschehen zu Brüssel am siebzehnten November zweitausendunddrei.