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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits 1
Art. 19neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 103/2020 Art. 19↗RIS↗
ARTIKEL 19
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Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang II handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Luftfahrtbereich, die in Teil H von Anhang III aufgeführt sind.