Änderungen zwischen den Fassungen
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)
1§ 0↗RIS↗
Art. 19neu
Artikel 19
Inkrafttreten und Befristung der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
(2) Die Vereinbarung ist mit dem Ablauf der mit Art. 82 der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist befristet.