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Fassungsvergleich zu ÖStP 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden) (ÖStP 2025) 1
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2026 Art. 19↗RIS↗
Artikel 19
Übergangsbestimmung
Art. 17 und
Art. 18 sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 von -4,5% des BIP bei der Ermittlung der Verhältnisse gemäß Art. 17 Abs. 2 zu Gunsten bzw. zu Lasten des Bundes einbezogen wird, wenn das Ergebnis des Jahres 2025 für die unionsrechtliche Sanktion noch herangezogen wird.
Schlagworte
Übererfüllung