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Fassungsvergleich zu VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 2neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 182/1913 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Ein Handelsschiff, das infolge höherer Gewalt den feindlichen Hafen nicht binnen der im vorstehenden Artikel erwähnten Frist hat verlassen können oder dem das Auslaufen nicht gestattet worden ist, darf nicht eingezogen werden.
Der Kriegführende darf es nur entweder unter der Verpflichtung, es nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückzugeben, mit Beschlag belegen oder gegen Entschädigung für sich anfordern.