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Fassungsvergleich zu Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 07.11.1924 · idF BGBl. Nr. 391/1924 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, zwischen den beiden Staaten die diplomatischen Beziehungen gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts herzustellen; sie kommen überein, daß die diplomatischen Vertreter eines Jeden von Ihnen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des Andern die durch die allgemeinen Grundsätze des allgemeinen Völkerrechtes festgelegte Behandlung erfahren werden.